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   BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92   

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BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92 (https://dejure.org/1992,11465)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1992 - VI ZB 1/92 (https://dejure.org/1992,11465)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92 (https://dejure.org/1992,11465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Sorgfaltsverstoß bei Übermittlung des Rechtsmittelauftrages - Nachbringen notwendiger Tatsachen beim Wiedereinsetzungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Insbesondere bedarf es keiner Erörterung, ob die normale Postlaufzeit für Päckchen so erheblich überschritten worden ist, daß ein sorgfältiger Rechtsmittelführer mit einer derartigen Verzögerung nicht rechnen mußte (BGHZ 105, 116, 120).

    Vielmehr mußte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116, 117; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 3035 f.) zusätzlich dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigte, und bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen.

  • BGH, 20.06.1991 - VII ZB 18/90

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Vielmehr mußte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116, 117; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 3035 f.) zusätzlich dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigte, und bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen.

    Vielmehr wird neuer Vortrag über eine Absprache zwischen den Anwälten der beiden Instanzen nachgeschoben, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs erheblich sein könnte (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - aaO).

  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (BGH, Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; ebenso BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen Einwurfs in einen falschen

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 10/85

    Organisationspflicht des Anwalts - Fristwahrende Schriftsätze - Fristenkalender -

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40).
  • BGH, 09.05.1984 - VIII ZB 7/84

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92
    Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (BGH, Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; ebenso BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1).
  • BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00

    Sorgfaltspflichten des einen Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts

    Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92) - zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen Mißverständnisse ebenfalls nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellenden Fristverlängerungsantrag im Telefax-Schreiben vom 2. Dezember 1999 oder die eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts, insoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (St.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184, 1185, vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92 - Umdruck s. 5 und vom 10. März 1992 VI ZB 6/92 - Umdruck S. 5; BGH, Urteile vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802, 803 und vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141; Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697).
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